Satzung - TuS Wakendorf-Götzberg e.V.

TuS Wakendorf-Götzberg e.V.
von 1922
TuS Wakendorf-Götzberg e.V.
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Satzung

 
Satzung des TuS Wakendorf-Götzberg von 1922 e.V.
 



§ 1
 
Der am 1. April 1922 gegründete und am 1. April 1952 wiedergegründete Verein führt den Namen

 
Turn- und Sportverein Wakendorf-Götzberg
von 1922
 
und hat seinen Sitz in Wakendorf II.
 
Das Vereinsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Die Vereinsfarben sind blau – weiß.

 
§2
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, verwirklicht.
 
Der Verein ist konfessionell und politisch ungebunden.
 
Der Verein bekennt sich zum Amateursport. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

 
§3
 
Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§4
Verbandszugehörigkeit
 
Der Verein gehört dem Kreissportverband Segeberg e.V. als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.

 
§5
Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.
 
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
 
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 27. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
 
Fördernde Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliedsversammlung kein Stimmrecht.
 

§6
 
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
 

§ 7

Kurzzeitmitgliedschaft
 
Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein befristete Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Zeitraum ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der jeweiligen Abteilung.
Für die Kurzmitgliedschaft ergeben sich Sonderregelungen je nach Angebot, die der Vorstand treffen kann.  Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht zurückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
Für die Kurzzeitmitgliedschaft gelten im Übrigen die Regelungen dieser Satzung, insbesondere zu Rechten und Pflichten.
 

§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
 
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Vereinssatzung und des Umfangs ihrer Mitgliedschaft an den Aktivitäten des Vereins  teilzunehmen. Voraussetzung für die Teilnahme an den Aktivitäten der Sparten ist eine ordentliche Anmeldung im Verein entsprechend dieser Satzung.
 
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a. die Mitteilung  von Anschriftenänderungen
b. die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
 
Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es die Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
 
Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten über die Informationen zu o.g. Veränderungen nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
 
Die Rechte des Mitglieds sind nicht übertragbar.
 

§9
 
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich bezahlt werden. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel über Bankeinzugsermächtigung. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
 
Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden elektronisch gespeichert und gemäß Bundesdatenschutzgesetz nur für Vereinszwecke genutzt
 

§10
Verlust der Mitgliedschaft
 
Abs. 1: Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.
 
Abs. 2: Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
 
Abs. 3: Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
 
1.     Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
 
2.     Wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung
 
3.     Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens
 
4.     Wegen unehrenhafter Handlungen
 
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein; dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
 
Sämtliches in Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.
 

§11
Sportjugend
 
Zur Sportjugend gehören alle Mitglieder des Vereins vom 10. bis zum 27. Lebensjahr. Sie wählen auf der Jugendversammlung eine/n Jugendwart/-in sowie eine/n Vertreter/in, die jeweils mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Die Wahl des/r Jugendwart/in und des/r Vertreters/in wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestätigt.
 
Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
 

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im jugendlichen Bereich tätigen Mitglieder gewählt.
 
Der Jugendwart ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
 

§12
Organe des Vereins
 
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung.
 
Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Hauptvorstand  und der geschäftsführende Vorstand.
 

§13
Mitgliederversammlung
 
Abs. 1: Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens im Monat April statt. Die Einberufung muss mindestens 7 Tage vorher stattfinden, schriftlich geschehen und die vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
 
Abs. 2: Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:
 
1.     Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
 
2.     Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
 
3.     Satzungsänderungen,
 
4.     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
 
5.     Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden,
 
6.     Anträge ordentlicher Mitglieder,
 
7.     Auflösung des Vereins.
 

§ 14
 
Anträge ordentlicher Mitglieder an die Hauptversammlung müssen mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
 

§15
 
Jedes in der Hauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
 
Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Auf Antrag der Versammlung kann ein anderes Mitglied aus dem Vorstand als Versammlungsleiter gewählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
 
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
 

§16
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.  Die Einberufung hat 7 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
 

§17
Der Hauptvorstand
 
Der Hauptvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Ehrenvorsitzende/r
geschäftsführender Vorstand,
Pressewart/in,
Beauftragte/r Vereinsmarketing
1. Beisitzer/in
2. Beisitzer/in
Sportwart/in
Spartenleiter/innen;

Gewählt werden in ungeraden                                      graden Jahren:
1. Vorsitzende/r                                                           2. Vorsitzende/r
Jugendwart/in                                                             Kassenwart/in
Sportwart/in                                                                Beauftragte/-r Vereinsmarketing
Pressewart/in                                                               Schriftführer/in
1. Beisitzer/in                                                               2. Beisitzer/in

Der Spartenleiter/die Spartenleiterin wird in einer Spartensitzung mit einfacher Mehrheit für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
 
Jedes Mitglied des Hauptvorstandes hat eine Stimme.
 
Der Hauptvorstand behandelt allgemeine Anliegen des Vereinsbetriebes, durch die die Interessen der Sparten berührt werden.
 
Der Hauptvorstand tritt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder auf Anordnung des geschäftsführenden Vorstandes zusammen.
 

§18
Geschäftsführender Vorstand
 
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Jugendwart. Er wird von der Jahreshauptversammlung nach dem in §17 beschriebenen Modus gewählt. Die Amtszeit endet erst mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand selbst ergänzen. Bei Ausscheiden von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
 
Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann er einen Geschäftsführer und weitere benötigte Kräfte anstellen.
 
Beschlussfähigkeit des geschäftsführenden Vorstands ist bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern gegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleitenden.
 
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
 
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart, von denen je 2 gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
 
§ 19
Vergütung von Vereinstätigkeit
 
(1) Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
 
(2) Bei Bedarf können die Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
 
(3) Die Entscheidung über die Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand nach BGB §26 (1. und 2. Vorsitzender und Kassenwart). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
 
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
 

§20
Vereinsausschüsse
 
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstands. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Hauptvorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
 

§21
Strafen
 
Abs. 1: Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
 
1.Verweis,
2. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
3. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der vereinseigenen Sportanlagen
4. Ausschluss aus dem Verein
 
Abs. 2: Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
 

§22
Kassenprüfer
 
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle.
Daneben haben sie die Pflicht, einmal jährlich die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
 

§23
Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen
 
Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragssätze erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmenberechtigten und können nur dann beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung als gesonderter Punkt in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen worden ist und wenn die zu ändernden Satzungsbestimmungen mit der Einladung bekannt gemacht worden sind.
 

§24
Haftpflicht
 
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste, soweit sie über den durch den Landessportverband abgeschlossenen Versicherungsschutz hinausgehen.
 

§25
Vereinsauflösung
 
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Wakendorf II zur unmittelbaren und ausschließlichen Weiterverwendung zur Förderung des Sports.



 
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 23.3.1966 zur Diskussion und zur Abstimmung gestellt und einstimmig angenommen. Sie wurde auf der Jahreshauptversammlung am 13.4.1984 zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit in einigen Abschnitten novelliert. Eine erneute Anpassung erfolgte, um Kurzzeit-Mitgliedschaften und den Aufbau einer Vereins-Geschäftsstelle zu ermöglichen. Darüber hinaus wurden einige Novellierungen vorgenommen. Die Vereinssatzung in der vorliegenden Form wurde von der Jahreshauptversammlung am 24. April 2015 verabschiedet.
 
Wakendorf II, den 24. April 2015
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