Jugend - TuS Wakendorf-Götzberg von 1922 e.V.

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Jugend

 
 
 
 
 


Jugendordnung des TuS Wakendorf – Götzberg von 1922 e.V.


§ 1 Name
Die Sportjugend des Turn- und Sportverein Wakendorf – Götzberg ist der Zusammenschluss aller Mitglieder des  TuS Wakendorf – Götzberg von 1922 e.V., die nicht älter als 18 Jahre sind, die gewählten Jugendsprecher der Sparten und der Jugendwart sowie deren Vertreter.

§ 2  Aufgaben und Ziele
Die Sportjugend regelt ihre Angelegenheit im Rahmen dieser Jugendordnung, die neben der Vereinssatzung die Grundlage für die Jugendarbeit bildet.
Ziele sind die Förderung der Jugendarbeit und die Zusammenarbeit der Sparten untereinander. Die Jugendlichen sollen an Entscheidungen mitbeteiligt sein, die sie betreffen.
Die Sportjugend ist im Rahmen der Jugendhilfe in jeder Hinsicht ungebunden und frei.

§ 3  Organe
Organe der Sportjugend des TuS Wakendorf – Götzberg sind die Jugendvollversammlung und der Jugendvorstand.

§ 4   Jugendvollversammlung
Der Jugendvollversammlung gehören alle Mitglieder der Sportjugend an. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von 12 bis 27 Jahren, die Jugendsprecher der Sparten, der Jugendwart und deren jeweilige Vertreter.
Sie berät und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Sportjugend. Dazu gehören insbesondere die Wahl und Entlastung des Jugendwartes und seines Stellvertreters.
Die Jugendvollversammlung findet mindestens einmal im Jahr, spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung statt. Unabhängig davon kann sie innerhalb von vier Wochen durch einen Jugendvorstandsbeschluss einberufen werden.
Anträge sind mindestens vierzehn Tage vorher dem Jugendvorstand bekanntzugeben.
Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn zur Jugendvollversammlung ordnungsgemäß geladen worden ist.
Die Anwesenheitsliste und das Protokoll müssen vom Jugendwart und einem Protokollführer unterschrieben werden und der nächsten Jahreshauptversammlung dem Vorstand des TuS Wakendorf – Götzberg  vorliegen.
Die Einladung, die mindestens vier Wochen vorher bekanntgegeben werden muss, muss die Tagesordnung enthalten. Diese muss mindestens enthalten:   
                          die Eröffnung  der Jugendversammlung
                          die Feststellung der Stimmberechtigten
                          die Genehmigung des Protokolls der letzten Jugendvollversammlung
                          den Bericht des Jugendvorstandes
                          die Entlastung des Jugendvorstandes
                          die Wahlen
                          die  Anträge
                          Verschiedenes

§ 5    Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus dem Jugendwart, seinem Stellvertreter, den gewählten Jugendsprechern der Sparten und deren Stellvertreter. Der Jugendwart muss mindestens 18 Jahre, sein Stellvertreter mindestens 16 Jahre alt sein- Der Jugendwart wird in den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl, sein Stellvertreter mit gerader Endzahl gewählt.
Der Jugendwart vertritt  die Sportjugend im Vorstand des TuS Wakendorf – Götzberg. Er koordiniert die Jugendarbeit und vertritt die Jugend nach aussen.
Die Beschlussfähigkeit  liegt vor, wenn zu den Vorstandssitzungen ordnungsgemäß geladen wurde. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die sich der Jugendvorstand sich  selbst gibt.

§ 6  Jugendsprecher der Sparten
   Die Jugendlichen der Sparten wählen innerhalb der Sparten jeweils einen Jugendsprecher und      einen Vertreter, die die Interessen der Sparte im Jugendvorstand vertreten. Sie müssen mindestens 14 Jahre und Mitglied im TuS Wakendorf – Götzberg sein. Wahlen können jährlich, müssen aber mindestens zweijährig durchgeführt werden.  Über die Wahl ist vom Jugendwart oder seinem   Stellvertreter ein Protokoll zu führen. In den Sparten gilt die Jugendordnung entsprechend.

§ 7  Wahlen und Abstimmungen
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt eine einfache Mehrheit. Lediglich  der Abwahl des Jugendwartes oder seines Stellvertreters vor dem Ende der Wahlperiode, einer Änderung der Jugendordnung oder der Auflösung der Sportjugend bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Vollversammlung festzustellen.

§ 8   Inkrafttreten
Diese Jugendordnung wurde auf der Jugendvollversammlung  am 28.03.2015 beschlossen. Sie tritt am 29.3.2015 in Kraft.

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